Verband 

Satzung

Satzung für den Evangelischen Kindertagesstättenverband Essen
(Stand 31.03.2021)

Die Presbyterien der Kirchengemeinden

Ev. Kirchengemeinde Essen-Borbeck-Vogelheim
Ev. Kirchengemeinde Altenessen-Karnap
Ev. Kirchengemeinde Essen-Haarzopf
Ev. Kirchengemeinde Essen-Katernberg
Ev. Erlöserkirchengemeinde Holsterhausen
Ev. Kirchengemeinde Essen-Rüttenscheid
Ev. Lutherkirchengemeinde Essen-Altendorf
Ev. Kirchengemeinde Essen-Bergerhausen
Ev. Kirchengemeinde Essen-Bedingrade-Schönebeck

haben auf Grund von § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62) folgende Satzung erlassen:

Präambel

Die beteiligten Kirchengemeinden bilden einen Trägerverband, der das Ziel hat, die Kindertageseinrichtungen langfristig zu erhalten und in ihrer Arbeit zu fördern.

§ 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes

  1. Die folgenden Körperschaften bilden gemeinsam den Ev. Kindertagesstättenverband Essen:
    Ev. Kirchengemeinde Essen-Borbeck-Vogelheim
    Ev. Kirchengemeinde Altenessen-Karnap
    Ev. Kirchengemeinde Essen-Haarzopf
    Ev. Kirchengemeinde Essen-Katernberg
    Ev. Erlöserkirchengemeinde Holsterhausen
    Ev. Kirchengemeinde Essen-Rüttenscheid
    Ev. Lutherkirchengemeinde Essen-Altendorf
    Ev. Kirchengemeinde Essen-Bergerhausen
    Ev. Kirchengemeinde Essen-Bedingrade-Schönebeck
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Essen, III. Hagen 39.
  3. Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein eigenes Siegel.
  4. Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Kirchengemeinden beschließt die Verbandsvertretung auf Antrag des Presbyteriums der beitretenden oder ausscheidenden Kirchengemeinde

§ 2 Aufgaben

  1. Die Kirchengemeinden erfüllen mit den evangelischen Kindertagesstätten und Familienzentren (nachfolgend Kindertagesstätten genannt) ihre gesellschafts-diakonischen und sozialpädagogischen Verpflichtungen gegenüber Kindern und Eltern. Das geistliche Leben und das diakonische Engagement der Kirchengemeinden spiegeln sich in der Sorge um die Kinder und äußern sich in den religionspädagogischen Angeboten und der Zuwendung an die Kinder und ihre Familien.
  2. Die Kindertagesstätten haben im Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Beratung und Information der Erziehungsberechtigten sind dabei von wesentlicher Bedeutung.
  3. Die Kindertagesstätten haben ihren Bildungsauftrag im ständigen Kontakt mit dem Elternhaus und anderen beteiligten Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben durchzuführen.
  4. Dem Verband werden von den beteiligten Kirchengemeinden die folgenden Aufgaben übertragen:
    a.) Trägerschaft der Kindertagesstätten
    b.) Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der Kindertagesstätten stehen, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach VerwG die gemeinsame Verwaltung wahrnimmt.
    c.) Unterhaltung der Gebäude im Sinne des Absatzes 6
    d.) Orientierung an den Qualitätsanforderungen der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  5. Der Verband kann auf Grund eines Beschlusses der Verbandsvertretung für andere Einrichtungen oder Kirchengemeinden Auftragsangelegenheiten im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben ausführen.
  6. Der Verband übernimmt die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Kindertagesstätten untergebracht sind im Rahmen eines Nutzungsvertrages, der mit den jeweiligen Kirchengemeinden abzuschließen ist und der die Modalitäten der Unterhaltung und Nutzung des jeweiligen Gebäudes oder Gebäudeteils regelt.
  7. Bei Einstellung und Entlassung von Einrichtungsleitungen ist das Leitungsorgan der Kirchengemeinden für die in ihrem Gemeindebereich liegenden Kindertagesstätten an dem Verfahren zu beteiligen.
    Ausgenommen von dieser Regelung ist die fristlose Entlassung.
  8. Bei Veränderung der Gruppenzahl haben die örtlichen Kirchengemeinden ein Einspruchsrecht hinsichtlich ihnen dadurch entstehender Mehrkosten gegen die Entscheidungen des Verbandes. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Verband und die Beteiligten haben eine einvernehmliche Lösung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlegung des Einspruchs herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so ist das Schlichtungsverfahren im Sinne des Verbandsgesetzes einzuleiten.
    Die Fachberatung nach § 8 dieser Satzung ist zu beteiligen.
  9. Die Aufsicht nach § 9 VerbG nimmt der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Essen wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

  1. Durch die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben erfüllt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Kindertagesstätten sind selbstlos tätig und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die von den beteiligten Kirchengemeinden aufgewandten Eigenanteile gelten als zweckgebundene Mittel und dürfen daher nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Satzung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Der Beschluss über die Aufhebung der Satzung, der zur Auflösung des Verbandes führt, muss eine Regelung über die Kostenverteilung, das gemeinsame Vermögen und die Mitarbeitenden enthalten. Wird nichts anderes vereinbart, wird für die Aufteilung des Vermögens oder der Schulden der Verteilungsschlüssel angewendet, der zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung gilt.
  5. Der Ev. Kindertagesstättenverband Essen ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ (EWDE) angeschlossen.

§ 4 Organe

  1. Die Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung, der Vorstand und die Geschäftsführung.
  2. Bei der Zusammensetzung der Organe mit Ausnahme der Geschäftsführung darf die Zahl der ordinierten Theologinnen und Theologen die der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
  3. Für Verhandlungen der Organe gelten, soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des Verbandsgesetzes sowie die der Kirchenordnung und des Verfahrensgesetzes entsprechend.
  4. Die Öffentlichkeit kann durch Beschlussfassung des jeweiligen Organs hergestellt werden.

§ 5 Verbandsvertretung

  1. Die Verbandsvertretung ist die Leitung des Verbandes. Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.
  2. Die Verbandsvertretung setzt sich wie folgt zusammen:
    - jeweils ein Mitglied aus den Leitungsorganen der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden.
    - die Mitglieder des Vorstandes
    Für jedes Mitglied soll eine Stellvertretung bestellt werden.
    Wird die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung einer Presbyterin oder einem Presbyter übertragen, soll die Stellvertretung eine Pfarrerin oder einem Pfarrer übertragen werden. Wird die Mitgliedschaft einer Pfarrerin oder einem Pfarrer übertragen, soll für die Stellvertretung eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden.
    Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
    Scheidet ein Mitglied aus, so hat die entsendende Körperschaft unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit zu benennen.
  3. Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind.
  4. Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertretung vorbehalten:
    a) die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung. Vorsitz und Stellvertretung sollen verschiedenen Kirchengemeinden angehören.
    b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, deren Stellvertretung und die Festlegung des Vorsitzes,
    c) der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
    d) der Beschluss über den Haushalt des Verbandes
    e) der Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds,
    f) die Aufstellung der Richtlinien zur Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Beachtung von § 2 Absatz 7 dieser Satzung,
    g) Übertragung von Vollmachten und Befugnissen auf die Geschäftsführung im Sinne des Verbandsgesetz,
    h) Beratung und Entscheidung über die inhaltlichen Konzepte in den Einrichtungen,
    i) Entscheidung über die Übernahme weiterer Aufgaben durch den Verband im Rahmen dieser Satzung,
    j) die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung mit Ausnahme von Änderungen der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitglieds.
    k) die Entscheidung über Anträge auf Ausscheiden aus dem Verband. Die Regelungen des § 11 dieser Satzung finden Anwendung;
    l) die Beschlussfassung über die Verteilung der Verwaltungskosten des Verbandes auf die Mitgliedskirchengemeinden.
    m) die Erstellung einer Geschäftsordnung.
  5. Die Sitzungen der Verbandsvertretung finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.
  6. Über die Sitzungen der Verbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen

§ 6 Vorstand

  1. Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Verbandes, sofern nicht die Geschäftsführung oder die Verwaltungsleitung zuständig ist.
  2. Die Verwaltung des Verbandes erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsstrukturgesetzes.
  3. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
    a) die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes der im Verband Mitarbeitenden,
    b) die Berufung, Einstellung und Kündigung der haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,
    c) der Erlass der Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden des Verbandes,
    d) die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes die,
    e) die Öffentlichkeitsarbeit
  4. Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis beschließt der Verbandsvorstand über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und deren Deckung. Die Genehmigung der Verbandsvertretung ist erforderlich. Word die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
  5. Der Verbandsvorstand besteht aus drei Personen und wird von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt; für die gewählten Vorstandsmitglieder rücken in die Verbandsvertretung Ersatzmitglieder nach. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist an seine Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson durch die Verbandsvertretung zu wählen.
    An den Vorstandssitzungen nimmt mit beratender Stimme die Geschäftsführung und bei Bedarf die Verwaltungsleitung des Verbandes teil.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7 Geschäftsführung

Die Verbandsvertretung bestellt eine oder mehrere Personen zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer als Geschäftsführung im Sinne des § 23 Verbandsgesetz.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführung vertreten. Sie vertritt insoweit den Verband im Rechtsverkehr für die nicht der Verwaltungsleitung übertragenen Wahlaufgaben.
Sind mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellt, vertreten diese den Verband gemeinsam. Die Geschäftsführung nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz wahr. lnsbesondere vertritt sie den Verband gegenüber Mitarbeitenden, der Mitarbeitervertretung und Dritten bei Einstellung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsverhältnissen, gleich aus welchem Rechtsgrund und anderen personellen Maßnahmen, die nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Mitbestimmung oder Mitberatung unterliegen.
Die Geschäftsführung führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden. Sie ist für die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Verbandes zuständig.

§ 8 Fachberatung

Die Fachberatung ist eine sozialpädagogische Fachkraft der Diakonie Essen, sofern der Verband die Fachberatung nicht auf andere Weise, bevorzugt aus dem diakonischen Bereich, sicherstellt. Sie wird mit der fachlichen Beratung der Mitarbeitenden und des Verbandes beauftragt.
Die Kosten der Fachberatung werden aus dem Haushalt des Verbandes getragen.

§ 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bei den Trägern am 31.07.2021 tätigen Mitarbeitenden werden im Rahmen eines Betriebsüberganges zum 01.08.2021 übernommen.

§ 10 Kosten und Haushalt

  1. Für den Trägerverband ist ein Haushalt entsprechend der für die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Regelungen aufzustellen.
  2. Für das Rechnungswesen sowie die Verwaltung des Vermögens sind die Bestimmungen der Wirtschafts- und Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland anzuwenden.
  3. Die Kosten des Verbandes werden insbesondere finanziert durch
    - Zuschüsse des Landes;
    - Zuschüsse von kommunalen Körperschaften;
    - vertragliche oder freiwillige Leistungen der Stadt Essen;
    - Spenden und andere freiwillige Zuschüsse;
    - Eigenmittel in Form von Haushaltszuschüssen der beteiligten Kirchengemeinden;
    - zweckgebundene Zuwendungen Dritter.
  4. Die Höhe der Haushaltszuschüsse der Kirchengemeinden ergibt sich aus der Ermittlung des gesetzlich vorgeschriebenen Trägeranteils nach dem Kinderbildungsgesetz. Die Kirchengemeinden verpflichten sich zur monatlichen Zahlung der Trägeranteile der in ihrem Kirchengemeindebereich befindlichen Kindertagesstätten. Zur Deckung der darüberhinausgehenden Kosten für die Kindertagesstätten insbesondere für die Kosten der Verwaltung, der Aufgaben der Geschäftsführung und der Fachberatung wird eine Umlage erhoben, die sich nach dem Verhältnis der Kindpauschalen zueinander ergibt. Erzielte Überschüsse dienen zur Bildung von Rücklagen, sofern die Verbandsvertretung keine andere Verwendung beschließt.
    Führen Änderungen der Einrichtungsstruktur zu unmittelbaren Auswirkungen auf die Trägeranteile, wirken sich die Änderungen auf die Trägeranteile der Kirchengemeinde aus, in deren Bereich sich diese Einrichtungen befinden.
  5. Unterstützungen durch Fördervereine und Stiftungen dienen ausschließlich der Förderung der Arbeit der Kindertagesstätte, die dem Förder- und Stiftungszweck des jeweiligen Fördervereins oder der Stiftung entspricht.
  6. Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Verbandes bestehenden Rücklagen nach dem Kinderbildungsgesetz werden in voller Höhe auf den Verband übertragen.
    7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Verbandsvertretung kann ein abweichendes Geschäftsjahr beschließen.

§ 11 Erweiterung, Reduzierung und Auflösung des Verbandes

  1. Über Änderungen und Aufhebungen der Verbandssatzung entscheidet die Verbandsvertretung, sofern nicht der Verbandsvorstand zuständig ist.
  2. Eine Mitgliedskirchengemeinde des Verbandes kann einen Antrag auf Ausscheiden aus dem Verband zum Ende des folgenden Kindergartenjahrs stellen, über den die Verbandsvertretung beschließt. Für die Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsvertretung erforderlich.
    Der Beschluss über das Ausscheiden muss eine Regelung über die in den vom Ausscheiden betroffenen Einrichtungen tätigen Mitarbeitenden enthalten. Nach Maßgabe der folgenden Grundsätze muss der Beschluss des Weiteren eine Regelung über die Kostenverteilung und das gemeinsame Vermögen enthalten.
    Folgekosten, die durch das Ausscheiden einer Körperschaft entstehen und nicht durch Anpassung vermieden werden können, sind entsprechend dem zuletzt gem. § 10 Abs. 4 festgestellten Verteilungsschlüssel von den beteiligten Körperschaften einschließlich der ausscheidenden Körperschaft bis maximal für die Dauer von 2 Jahren gemeinsam weiter zu tragen. Dies gilt insbesondere für Kosten, die - insbesondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen - nicht durch Anpassung vermieden werden können. Des Weiteren wächst der Anteil der ausscheidenden Körperschaft am Verbandsvermögen den verbleibenden Mitgliedern anteilig zu.
  3. Für Satzungsänderungen, die eine Änderung der Zusammensetzung von der Verbandsvertretung oder des Verbandsvorstandes vorsehen oder die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der Verbandsvertretung erforderlich.
  4. Über die Änderung von Art und Umfang der in der Satzung festgelegten Aufgaben beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsvertretung. Die Leitungsorgane der Verbandsmitglieder müssen zuvor angehört werden.
  5. Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung nach Anhörung der zuständigen Kreissynodalvorstände. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen aufgrund der Änderung des Mitgliederbestands.
  6. Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an diejenigen beteiligten Körperschaften zurück, die es eingebracht haben. Die Verbandsmitglieder sind in diesem Fall verpflichtet, die erforderlichen übereinstimmenden Beschlüsse durch die zuständigen Leitungsorgane des Verbandes und der Körperschaften zu fassen und deren Durchführung zu veranlassen, damit eine wirksame Rückübertragung möglich ist.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Trägergemeinden verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. August 2021 in Kraft.